Endbenutzer-Lizenzvereinbarung für Shareware (EULA)

Lesen Sie sich diese Lizenzvereinbarungen gründlich durch, bevor Sie diese Software benutzen. Sollten Sie mit den folgenden Bedingungen nicht einverstanden sein, dann installieren, kopieren und benutzen Sie diese Software nicht.

Lizenzgeber/Hersteller:

Siegfried Münch
Kirchfeldstr. 7
D-40217 Düsseldorf
Deutschland

Telefon: ++49(0)211 157 62 28
E-Mail: info-1@muench.de
Web: https://www.muench.de

Allgemeines

Die Lizenzbedingungen werden durch das Herunterladen und der Installation der Software anerkannt.

Einräumung von Nutzungsrechten

Die Software darf für den privaten Gebrauch kostenlos heruntergeladen, benutzt und weitergegeben werden, sofern sie vollständig und unverändert bleibt. Es dürfen keine Dateien verändert, hinzugefügt oder entfernt werden. Eine Weitergabe der Software an Dritte muss kostenfrei erfolgen. Der Lizenzgeber/Hersteller behält sich alle Rechte vor, die dem Endbenutzer nicht ausdrücklich erteilt werden. Der Lizenzgeber/Hersteller bleibt Inhaber sämtlicher Urheber- und Schutzrechte an der Software. Werden durch den Lizenzgeber/Hersteller im Rahmen des eigenen Produktes zusätzlich Softwareprodukte von Fremdherstellern verwendet bzw. in das eigene Produkt eingebunden, so gelten für die einzelnen Fremdprodukte die Lizenzbedingungen des entsprechenden Fremdherstellers.

Nutzungsrechte und Beschränkungen

Die Software kann entweder zeitlich und/oder funktionell eingeschränkt sein. Der Hersteller kann die Software so gestalten, daß diese nach Ablauf des Testzeitraumes unbrauchbar wird. Der Kunde kann daraus keine Ansprüche ableiten. Die Demoversion der Software kann von dem Kunden durch den Kauf und der Installation eines Lizenzschlüssels bzw. einer Lizenzdatei in eine Vollversion umgewandelt werden. Die Umwandlung bewirkt die Aufhebung der zeitlichen und/oder funktionalen Einschränkungen der Demoversion. Der Kunde darf den von Ihm erworbenen Lizenzschlüssel nicht an Dritte weitergeben.

Gewährleistung

Gegenstand der Gewährleistung ist das Programm in der vom Lizenzgeber/Hersteller ausgelieferten Version. Probleme und Abweichungen, die aufgrund einer Bearbeitung durch den Anwendern auftreten, sind keine Mängel und unterliegen nicht der Gewährleistung. Mängel, die unter die Gewährleistung fallen, sind dem Lizenzgeber/Hersteller schriftlich mit einer Fehlerbeschreibung anzuzeigen. Der Anwender hat den Lizenzgeber/Hersteller bei der Lokalisierung eines Mangels in zumutbarer Weise zu unterstützen. Probleme, die aufgrund fehlerhafter Gerätetreiber auftreten sind beim Geräte-Hersteller zu reklamieren, da der Lizenzgeber/Hersteller nicht für Fehler von Dritten haftbar ist. Dies gilt insbesondere für Druckertreiber, Grafikkartentreiber und sonstigen Hardware- und Softwarekomponenten. Die Ansprüche sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Im Falle einer Vollversion, wenn also die Demoversion durch den Kauf und die Installation eines Lizenzschlüssels bzw. einer Lizenzdatei von einer Demoversion in eine Vollversion umgewandelt worden ist, gilt: Sollte es dem Lizenzgeber/Hersteller nicht gelingen, Mängel innerhalb von einer Frist von acht Wochen zu beheben, besteht Anspruch auf Herabsetzung der Nutzungsvergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung). Eine weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen, insbesondere für die inhaltliche Richtigkeit der Programmfunktionen.

Haftung

Der Lizenzgeber/Hersteller haftet nicht für Zuwiderhandlungen zu den unter "Nutzungsrechte und Beschränkungen" aufgeführten Einschränkungen. Der Lizenzgeber/Hersteller übernimmt keine Gewähr und haftet nicht dafür, dass die Programmfunktionen den spezifischen Anforderungen des Kunden genügen oder mit Komponenten in der speziellen Hardwarekonfiguration beim Kunden zusammenarbeiten. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für durch den Einsatz der vom Lizenzgeber/Hersteller gelieferten Software an anderer Software oder an Datenträgern/Datenverarbeitungsanlagen des Kunden entstandene Schäden wird nur gehaftet, wenn der schadensursächliche Mangel an der gelieferten Software vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist und es sich dabei um vorhersehbare, typischerweise auftretende Schäden handelt. Gesetzliche Mängelgewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung – nicht aber auf Schadensersatz – bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Wirtschaftliche Entscheidungen, die der Anwender aufgrund der Programmergebnisse trifft, fallen in seinen Risikobereich. Die Ausschlüsse gelten nicht im Falle des Vorsatzes.

Schlussbestimmungen

Sollten ein oder mehrere Punkte für unwirksam erklärt werden, so behalten die anderen Punkte Ihre Gültigkeit.